Der Rückbau von Windkraftanlagen

Die vielen Windräder in Deutschland beginnen zu nerven. Kaum noch eine Blickbeziehung in der freien Natur, die nicht durch Verspargelung betroffen ist. Eins der letzten Paradiese mit halbwegs freier Sicht ist die Hochebene zwischen Rittersdorf und Milda in Thüringen. Hier hat sich die Bürgerinitiative „Lebenswertes Hochplateau, Bürgerinitiative von Rittersdorf bis Milda“ gebildet und hat den Kampf gegen die Windmühlenflügel aufgenommen.

Ohne Landwirte und Forstwirte geht der Bau von Windkraftanlagen (WKA) nicht. Denn irgendjemand muß ja die Grundfläche für den WKA-Bau zur Verfügung stellen.  Die Bürgerinitiative hat die Risiken für die Grundeigentümer in einem Merkblatt zusammengetragen, aus dem hier auszugsweise zitiert wird:

Mit Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Eigentümer in der Regel, alle für den möglichen Betrieb einer Windenergieanlage erforderlichen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten (Auflassung, Baulast etc.). Von diesem Moment an entscheidet der Vertragspartner (Pächter / Nutzer) allein, ob überhaupt eine Anlage gebaut wird und wenn ja, in welchem Umfang. Ein Verkauf des Grundstücks ist zwar nicht ausgeschlossen, steht aber unter der Bedingung, dass die eingetragene Baulast mit verkauft wird.

Die versprochene Nutzungsentschädigung ist kalkuliert auf Grundlage einer Gewinnerwartung, die auf dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in der derzeit geltenden Fassung bzw. des jetzt schon bekannten Änderungsentwurfs (EEG 2014) basiert.

Sollte sich die Gewinnerwartung durch wesentliche Änderungen des EEG vor Inbetriebnahme oder durch rückwirkende Änderungen des Gesetzes nach Inbetriebnahme erheblich verringern (wobei bereits eine sehr geringe Reduzierung der derzeit geltenden Einspeisevergütung als wesentlich vereinbart wird), kann der Nutzer vom Eigentümer die Anpassung des Vertrages im zumutbaren Rahmen (sprich: Verringerung der Nutzungsentschädigung) verlangen. Hier bestimmt allein der Nutzer die Entschädigung, denn eine Kündigung des Vertrages aus diesem Grund ist in der Regel ausgeschlossen.
Es ist nicht ausgeschlossen, sondern eher wahrscheinlich, dass sich die gesetzlichen Bedingungen bereits geändert (verschlechtert) haben, bevor das vertraglich versprochene Nutzungsentgelt fällig wird.

Der Nutzer verpflichtet sich in einigen Verträgen zum Rückbau der errichteten baulichen Anlagen bis zu einer Tiefe vom mind. 2,00 m, so dass eine „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums wieder uneingeschränkt möglich“ ist.

Das Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 5) geht jedoch nicht von der (Wieder-) Herstellung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums aus, sondern verlangt, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind.

Der Nutzer verpflichtet sich zwar zur Bildung von Rücklagen für den Rückbau, dies aber nur im Rahmen der vertraglich eingegangenen Verpflichtung. Wie die Rücklagen gegen einen Insolvenzfall gesichert werden sollen, ist oft unklar. Im Falle der Insolvenz des Betreibers bleibt der Eigentümer in der Verpflichtung zum Rückbau. Die Kosten gehen zu seinen Lasten!

Der Eigentümer haftet bei Insolvenz des Betreibers für alle Schäden, die nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Einen Einfluss auf den Inhalt des Versicherungsvertrags (abgedeckte Risiken) hat der Eigentümer nicht!

Soweit das Merkblatt der Bürgerinitiative. Der Landwirt sollte beim Abschluß des Vertrags einen Spezialanwalt konsultieren.

Bisher haben viele Grundeigner an den WKA über Nutzungsentschädigungen gut verdient.  Derzeit werden Anlagen in weniger windhöffigen Gebieten gebaut, mit der Wahrscheinlichkeit geringerer oder negativer Erträge. Das kann sich in Abhängigkeit vom Vertragskonstrukt erheblich auf die Nutzungsentschädigung auswirken.

Das Risiko, zum Schluß für den Rückbau in Haftung genommen zu werden, erfordert wasserdichte vertragliche Vereinbarungen mit ausreichenden Sicherheitsleistungen.
In einigen Bundesländern werden die Betreiber zur Sicherheitsleistung verpflichtet, zum Beispiel in Brandenburg. Mit dort vorgeschriebenen 4 % der Errichtungskosten wird man den Rückbau nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren jedoch nicht schultern können. Im Insolvenzfall des Windmüllers bleibt der Grundeigner auf Mehrkosten hocken.

Beim Rückbau ist einiges zu beseitigen: Die Flügel, der Schaft, das Fundament, die Zuwegung, Kabel und Trafohäuschen. Das Fundament der 200 m hohen und 7.000 Tonnen schweren WKA E-126 wiegt 3.500 Tonnen und besteht aus 1.400 Kubikmetern hochfestem Beton. Das ist technischer Gigantismus vom Feinsten. Nach der Sprengung der WKA und dem Aufschlag des Schafts hat man durch die gewaltige Wucht des Aufpralls eine Mondlandschaft erzeugt. Inklusive eines Erdbebens. Über Boden- oder Biotopschutz braucht man sich angesichts des bei der Sprengung entstehenden Infernos nicht zu unterhalten. Die Baukosten der E-126 betragen 11 Mio €. Da kann ein Rückbau in 20 Jahren ohne weiteres eine Million kosten…