Einspeisevergütung hat keinen Bestandsschutz

Vor zwei Jahren fand in Jena eine Veranstaltung der AfD zum EEG-Gesetz statt. Der Vortragende Michael Limburg vom EIKE-Institut prognostizierte auflaufende finanzielle Verpflichtungen gegenüber Windmüllern und Solarbaronen in Billionenhöhe, wenn man zubaut, wie bisher. Er forderte, daß diese Verpflichtungen aufgelöst werden, um Kleinverbraucher und Industrie zu entlasten. Sozusagen eine entschädigungslose Enteignung der Profiteure. Der Landessprecher Stefan Möller dagegen, ehemals ein mit Rechtssachen beschäftigter Mitarbeiter eines Energieversorgers, stellte diese wirksame, aber rabiate Möglichkeit in Frage. Die beiden einigten sich nicht und die Frage blieb erst mal im Raum stehen.

Im Ausland gibt es Präzedenzfälle für die Lösung dieses Dilemmas. In Tschechien schaffte das Parlament Ende 2013 die Einspeisevergütung ab und beschloß rückwirkend eine 26prozentige Solarsteuer. “Zusammen mit anderen Maßnahmen wie der Abschaffung der Steuerbefreiung macht dies die 15-jährigen Renditeberechnungen für Photovoltaik-Anlagen zunichte“, sagt die Solarlobby-Funktionärin Veronika Knobloch. Die Änderung fiel den tschechischen Parlamentariern relativ leicht, weil vor allem deutsche Anleger betroffen waren, die die Welt retten wollten, allerdings auf Kosten der tschechischen Freunde.

In Spanien hatte der Photovoltaik-Ausbau 2008 mit 2,6 GW einen Höhepunkt erreicht. Wie in Prag führte die Madrider Regierung rückwirkend Gebühren für Anlagen ein, die Einspeisevergütungen kassierten. Wieder war vor allem dummes deutsches Geld betroffen.

Nun habe ich einen Hinweis im deutschen Internet gefunden, daß die Teilenteignung der deutschen Windmüller und Solarbarone auch hierzulande legal sein könnte. Betitelt mit der rhetorischen Frage „Goldgrube Windkraftanlage?“ haben einige der größten Waldbesitzer Deutschlands, unter ihnen Enoch zu Guttenberg und Karl Georg zu Solms-Laubach, die Waldbesitzer in einem vorbildlich sachkundig geschriebenen, offenen Brief davor gewarnt, ihre Flächen für weitere Windkraftwerke zur Verfügung zu stellen.

Die Zusage der Höhe der Einspeisevergütung hat nach  einhelliger Auffassung verfassungsrechtlich keinen Bestandsschutz. „Die den Windkraftinvestoren aufgrund der Regelungen des EEG zufließenden Subventionen sind verfassungsrechtlich nicht in der Weise geschützt, dass es unzulässig wäre, sie während der Laufzeit zu kürzen. Zwar ist der Gesetzgeber bei einer derartigen Kürzung an erhöhte rechtliche Anforderungen gebunden und wird sie auch nach Möglichkeit zu vermeiden suchen. Doch er kann die Kürzung letztlich durchaus anordnen“ (Prof. Dr. Hendler).
Klar ausgedrückt: Wenn die finanziellen Belastungen einer solchen Zahlung für die Staatsbürger zu einer zu großen Belastung wird, kann die Einspeisevergütung jederzeit auch wieder gekappt oder gekippt werden. Ist dies ein realistisches Risiko? Unserer Meinung nach ist dies nicht auszuschließen, wenn man sich die gegenwärtige Lage in Europa vor Augen führt: Der unsichere Status der Währungsunion mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für Deutschland (Haftung für die Südeuropäer) bei einem Zusammenbruch oder dem Ausscheiden eines Landes, die Flüchtlingskrise, die schlechte demographische Entwicklung mit ihrem finanziellen Druck auf das Gesundheits- und Rentensystem und die angespannte internationale Sicherheitslage lassen die 20-jährige Garantie der Einspeisevergütung skeptisch sehen. Schon eine reduzierte Einspeisevergütung hätte – je nach Windhöffigkeit – die Insolvenz von vielen Windkraftprojekten zur Folge, in den Schwachwindgebieten wird sie zwangsläufig.

Die dann letzte Hoffnung der Verpächter, von der für den Eigentümer grundsätzlich immer bestehenden und nur i.d.R. in dem Pachtvertrag auf den Betreiber überwälzten Rückbauverpflichtung verschont zu sein, ist u.U. alles andere als sicher. Die großen Windkraftbetreiber sind Profis, die so viel Risiko wie möglich vermeiden und soweit es geht auf andere Parteien verlagern. Die Verträge mit den Verpächtern werden daher z.B. meist nur mit kleineren Tochtergesellschaften mit beschränkter Haftung (z.B. GmbHs) der Konzerne geschlossen. Geht die kleinere Gesellschaft in die Insolvenz, droht keine Gefahr für die Muttergesellschaft, wohl aber dem Verpächter. Der bleibt dann nämlich auf dem Rückbau sitzen. Dies ist nur ein Beispiel eines derartigen Fallstrickes. „… so fordert die Behörde vom Investor zwar regelmäßig eine finanzielle Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Stellt sich jedoch heraus, dass der behördlich angesetzte Betrag nicht ausreicht und ist der Investor zahlungsunfähig, so sind die restlichen Kosten vom Eigentümer zu tragen“ (Prof. Dr. Hendler).“

Der ganze Eintrag auf DAV Markt und Freiheit. >Hier.

Die Bundesländer sollten die Hinterlegung der Rückbaukosten auf Konten der Bauaufsichtsbehörden verlangen, um die in Rechtssachen in der Regel ahnungslosen Verpächter zu schützen.

Das Land Brandenburg ist hier am weitesten und vollzieht den Schutz seiner Bürger vor dem grünen Raubtiersozialismus der Windbarone mit dem Erlass 24/01.06 des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 28. März 2006. (ABl./06 S.357):

Die Sicherung kann durch die in § 232 BGB genannten Arten oder durch andere gleichwertige Sicherungsmittel, die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet sind, erbracht werden. In Betracht kommen insbesondere
– die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bank- oder Konzernbürgschaft  unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage,
– die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld,
– die Verpfändung von Gegenständen oder Rechten (zum Beispiel Grundschuld),
– ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt und nur durch die Behörde gekündigt werden kann, oder
– der Abschluss einer Ausfall-Versicherung.

Bei der Eignung des Sicherungsmittels ist unter anderem auf die Insolvenzfestigkeit des angebotenen Sicherungsmittels, auf den unbedingten Zugriff durch die Bauaufsichtsbehörde und auf die Unbefristetheit des Sicherungsmittels zu achten.
Grundsätzlich sind bei der Ermittlung der Rückbaukosten 10 Prozent der Rohbaukosten anzusetzen. Bei Windenergieanlagen sind als fiktive Rohbausumme 40 Prozent der Herstellungskosten (…) zu berücksichtigen.

Das ist immer noch knapp kalkuliert, für andere Bundesländer ist diese brandenburgische Regelung jedoch vorbildhaft.