Die Perfidie der Kóronahilfen

Sie waren gedacht, um laufende Kosten wie Mieten und Löhne in einer umsatzlosen Zeit abzudecken und viele Empfänger haben angenommen, daß man sie nicht zurückzahlen muß. In vielen Zuwendungsbescheiden war auch kein Hinweis darauf.

Mir sind inzwischen einige Betriebe bekannt, die mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert wurden. Aufgrund von Steuererklärungen stellte sich heraus, daß die Liquiditätsengpässe in vielen Fällen geringer ausgefallen sind als ursprünglich gedacht. Betroffene Unternehmen und Selbstständige erhielten also Rückzahlungsbescheide. Nun wurden auf die Kóronahilfen allerdings Sozialbeiträge gezahlt.

Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ unterlagen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil v. 19.6.2024 – L 4 KR 82/24 ausgeurteilt hat.

In vielen Rückzahlungsbescheiden wird das Geld 1.1 zurückverlangt, obwohl darauf schon Abgaben entrichtet worden waren. Man wäre also besser gefahren, vom Staat kein Geld anzunehmen. Bernd Zeller hatte vom damaligen Finanzminister eine treffende Karikatur gemalt, siehe Beitragsbild.