Transsexualität – Die Rechtsprechung

Kürzlich erschien eine Geschichte in der BILD, daß zwei geschlechtsumgewandelte Männer (das waren sie vor der OP) in Dortmund von Moslems gesteinigt wurden, bis die Polizei zufällig vorbeikam. Nun ist die BILD ja auch ein Teil der Pinocchiopresse, aber nehmen wir mal an, daß die Geschichte sich wirklich so zugetragen hätte: Wie ist eigentlich die Rechtslage dazu? In Europa, im Iran und in Arabien ist sie ganz verschieden.

In Europa ist man mit dem Überschreiten der Geschlechtergrenzen oft ganz locker umgegangen. Immer wieder zogen sich Männer Frauenkleider an und umgekehrt. Noch heute ist die Jungfrau im Kölner Karneval ein Mann. „Du bist so schön, so wunderwunderschön“, singen die Kölner. Und nie hat sich die Jungfrau so frivol gedreht, wie in dieser Saison. Vor 1930 gab es in Deutschland eine erste Operation, um physische Veränderungen am Körper vorzunehmen. Die Geschlechtsumwandlung ist in Deutschland legal.

Ähnlich ist es im Iran. Die Nummer 198 aus einem größeren Paket von Rechtsgutachten lautet:
„Es gibt Personen, die äußerlich (zwar) männlich sind, aber von den psychischen Aspekten her einige Eigenschaften der Weiblichkeit haben, und sie haben vollständige weibliche sexuelle Neigungen, so dass, falls sie ihr Geschlecht nicht umwandeln, sie in Verderbnis geraten werden. Ist es dann erlaubt, sie durch die Durchführung einer Operation zu behandeln?

Antwort: Die erwähnte Operation ist zulässig, wenn sie für die Aufdeckung und Offenlegung der tatsächlichen Identität erfolgt, mit der Voraussetzung, dass diese (Operation) nicht mit einer verbotenen Handlung verbunden ist und keine Verderbnis daraus folgt.“

Die Gelehrten folgern daraus: „Für die muslimische Gemeinschaft bedeutet das, dass jeder Transsexuelle (…) mit dem gleichen Respekt zu behandeln ist, wie jeder andere Mensch auch! Transsexuelle dürfen nach ihrer Geschlechtsumwandlung auch heiraten und werden in jeder Hinsicht gleichwertig behandelt! Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass Imam Chomeini (geheiligt werde seine Seele) bereits Anfang der 1960er Jahre ein Rechtsurteil bezüglich der Erlaubnis zur Geschlechtsumwandlung herausgegeben hat.“
Allerdings ist im Iran Sodomie nach wie vor verboten und wird mit der Todesstrafe geahndet. Das heißt, der Geschlechtsumgewandelte muß mit einem Partner seines ehemaligen Geschlechts verheiratet sein. Schwule können die Todesstrafe also umgehen, indem sich ein Partner zur Frau umoperieren läßt.

Ganz anders sieht es im sunnitischen Bereich, also im überwiegenden Teil Arabiens, aus: Im Jahr 1413 nach moslemischen Kalender (umgerechnet 1992) hatte sich in der Universitätsstadt  Ta‘if eine Ratsversammlung der führenden Gelehrten fast einen Monat lang mit diesem Thema beschäftigt.

Die Rechtsgelehrten hatte sich aus der Sure „Die Frauen“ das Wunderzeichen 119 herausgesucht, um das juristische Problem zu lösen: Allah sprach, daß er einen bestimmten Teil seiner Diener in die Irre führt, sie lüstern macht und ihnen befiehlt die Schöpfung Allahs zu verändern. Im übernächsten Wunderzeichen verspricht er ihnen dafür die Hölle. Weiterhin wird aus der Sure „Die Auswanderung“ das Wunderzeichen 7 herangezogen: „Und was euch der Gesandte gibt, das nehmt, und was er euch verwehrt, davon lasset ab und fürchtet Allah. Siehe, Allah straft strenge.“ Also nichts mit Geschlechtsumwandlung. Und Sodomie ist natürlich auch verboten.

Nun hat Frau Dr. Merkel festgelegt, daß der Islam zu Deutschland gehört. Aber welcher? Der schiitische oder der sunnitische?

Das deutsche Grundgesetz ist leider schwammig formuliert: In Artikel 2 (1) heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Ja welches Sittengesetz denn, das christliche oder das islamische? Welche Persönlichkeit: die christliche oder die islamische? Das ist ungeklärt. Der islamische Rechtsgelehrte könnte gestützt auf die Offenbarungen behaupten, daß ein Transvestit die Rechte von Moslems verletzt.

Artikel 4 des Grundgesetzes nützt Transvestiten auch nichts. Im Gegenteil: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Zur ungestörten Religionsausübung der sunnitischen Moslems gehört freilich die Bestrafung von Transvestiten. In der Praxis gibt es allerdings sunnitische Länder, in denen Transvestiten illegal sind, wo aber praktisch ein Vollzugsdefizit bei der Bestrafung besteht.

Gegen Körperstrafen steht nun wieder das Grundgesetz Artikel 2 (1): „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Das ist zumindest eindeutig formuliert.

Dieser Artikel kommt aus der christlichen Gesetzgebung, die das Töten ohne zwingenden Grund verbietet. Dem Islam ist diese Denkungsart völlig fremd. Todes- und Körperstrafen sind völlig normal und gehören zur Folklore.

Wir erkennen deutlich, daß der Islam nicht ins gewachsene Rechtssystem Europas hereinpaßt. Entweder man verstößt gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die Religionsfreiheit. Die Konsequenz wäre eine Verfassungsreform, entweder mit einer klaren Abschwächung der Religionsfreiheit oder alternativ mit der Abschwächung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Frau Dr. Merkel hockt in ihrem Kanzleramt, versteht nichts und entscheidet nichts. Mit ihrem kulturimperialistischen Ansatz geht sie wahrscheinlich davon aus, daß die Moslems vor dem Christentum kapitulieren. Bei einem Millionenheer von Zuwanderern ist das mehr als unwahrscheinlich. Auf der Gasse macht schon jetzt jeder was er will. Jedenfalls in Dortmund.