Gewohnheitslügner sehen Ende der Majestätsbeleidigung

Die WELT titelte heute: Deutschland schafft die „Majestätsbeleidigung“ endgültig ab.

„Die „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“, kurz Majestätsbeleidigung, ist in Deutschland seit dem Beginn des neuen Jahres nicht mehr strafbar. Das teilte der Bundesrat am Montag mit. Die Länderkammer hatte nach eigenen Angaben vor über einem Jahr den Anstoß für die Streichung des Paragrafen 103 aus dem Strafgesetzbuch gegeben. Dieser stellt die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe, bei Verurteilung drohten bis zu drei Jahre Gefängnis.“

Es handelte sich um den § 103 des Strafgesetzbuchs (StGB). Mit dessen Außerkraftsetzung ist die Majestätsbeleidigung jedoch keinesfalls vom Tisch, wie von der dreisten Lügenpresse suggeriert. Zwei Minuten Recherche bei Dr. Google hätten nämlich den § 90 des StGB zutage gefördert, der nach wie vor geltendes Recht ist:

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Dieser § 90 geht auf § 94 ff des Reichsstrafgesetzbuches von 1872 zurück. Die Weimarer Republik hatte das für den Reichspräsidenten übernommen und so landete der Paragraf als Traditionspflege nach 1949 im Bundesrecht. Böhmermann darf den türkischen Präsidenten jetzt nach Herzenslust schmähen, am Bundespräsidenten sollte er sich jedoch nach wie vor nicht vergreifen. Sollte er behaupten daß Steinmeier Geschlechtsverkehr mit Ziegen hatte, würde er wohl doch noch weggesperrt werden. Aber das traut sich dieser von Zwangsgebühren schmarotzende Mainstreamkasper ja eh nicht. Der braucht ja schon Polizei, wenn er nur auf die Gasse geht.

Erdogan wird trotz Polizeischutz für Böhmermann vermutlich Wege finden den zwangsfinanzierten ZDF-Harlekin-Halunken auf die eine oder andere Art zu bestrafen.

In der Türkei gilt: Die Beleidigung des Präsidenten der Republik Türkei stellt eine Straftat dar. Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuches definiert den Straftatbestand wie folgt:

„(1) Wer den Präsidenten der Republik beleidigt, wird mit einem Jahr bis zu vier Jahren Gefängnis bestraft.
(2) Wird die Tat öffentlich begangen, so wird die Strafe um ein Sechstel erhöht.

Es steht zu vermuten, daß der WELT-Kolumnist Yücel quasi als Geisel die Strafe für Böhmermann absitzen wird.