Die Steuereinnahmen im August 21

Die Steuereinnahmen sind im August wie schon im Juli gestiegen. Trotzdem gibt es eine riesige Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Hier der Vergleich der Hauptpositionen über drei Jahre in Mrd. €:

Aug 19 Aug 20 Aug 21
Lohnsteuer 18,1 16,9 17,7
veranl. Einkommenssteuer -0,5 0 0,6
nicht veranl. Est. 1,4 1,1 1,7
Körperschaftssteuer 0,1 0 0,5
Umsatzsteuern 21,1 21,7 23,5
Bundessteuern 8,8 8,6 7,9
Ländersteuern 2,3 2,1 2,5
Summe 52,7 51,5 55,7

Das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer lag im August 2021 immer noch unter dem August 2019. Das lag nicht an gesunkenen Löhnen, sondern an erhöhter Arbeitslosigkeit und gestiegenen Kindergeldzahlungen. Gegenüber 2020 ging die Kurzarbeit deutlich zurück, auch wenn in einigen Autowerken die Arbeit immer noch ruht.

Die Einnahmen aus der Binnen-Umsatzsteuer stiegen leicht um 0,3 Prozent. Die Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer lagen im August 2021 um 42,3 Prozent über dem Vorjahresmonatswert. Dies dürfte auch Ausdruck dessen sein, dass die nominalen Warenimporte seit Beginn der Krise wieder sehr deutlich gestiegen sind und seit dem Frühjahr sogar spürbar über dem Vorkrisenniveau liegen. Ein guter Teil der gestiegenen Einfuhrumsatzsteuer ist schlicht auf die enorme Verteuerung von Energieimporten und Rohstoffen zurückzuführen.

Die den Ländern zustehende Erbschaftssteuern und Grunderwerbssteuern werden durch Inflation erheblich aufgehübscht. Die Gebäudepreise und Bodenrichtwerte steigen flächendeckend. Die Preise bei Hauskäufen sind gegenüber dem Vorjahr um gut 10 % gestiegen. Es ist bei vielen Erben noch nicht angekommen, daß die Bewertung von Gebäuden durch das Finanzamt ein gutes Geschäft ist.

Das Vergleichswertverfahren ist grundsätzlich in § 183 BewG geregelt. Dabei sind die Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (sog. Vergleichsgrundstücke). Grundlage dieser Vergleichswerte sind die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise. Wird ein Grundstück im Rahmen des Ertragswertverfahrens bewertet, sind das Gebäude und der Grund und Boden getrennt zu bewerten. Der Grund und Boden ist dabei wie ein unbebautes Grundstück (Bodenrichtwert nach § 179 BewG) zu bewerten. Das Gebäude ist mit dem Gebäudeertragswert zu bewerten, wobei die Mieten der Maßstab sind. Ein Notanker ist noch das Sachwertverfahren. Bei explodierenden Grundstückspreisen und höheren Baupreisen, die wiederum durch die Energiekosten getrieben werden, gehen die Erbschaftssteuerndurch die Decke. Die Einnahmen aus der Grunderwerbssteuer stiegen im Jahresvergleich sogar um über 23 %!

Die auf den ersten Blick gut aussehenden Steuereinnahmen sind offensichtlich durch hohe Verschuldung und Inflation angetrieben, darüber muß man sich im Klaren sein. Auch für den Staat sinkt übrigens die Kaufkraft der Steuern, wenn insbesondere die Preise für Bauleistungen deutlich steigen.

Um die Thematisierung der Luftsteuer, von GEZ und EEG hat man sich im BMF wieder gedrückt. Immer öfter werden die Griffe in die Taschen der Bürger verschleiert. Der SPD-Finanzminister ist da genauso schamlos, wie der vorige von der CDU. Ob ein AfD-Minister endlich Transparenz herstellen würde? Es gäbe eine Chance, daß diese drei Armensteuern verschwinden.

 

Grüße an den Inlandsgeheimdienst: Das einzige, was man ohne Geld machen kann, sind Schulden.

 

Beitragsbild: Blick ins Rentamt am Ende des 18. Jh. Archiv des Verf.