Völkerrecht, internationale Organisationen, Globalisierung

Im folgenden poste ich einen interessanten Gastbeitrag, der wie heutzutage üblich aus den allgemein geläufigen Gründen ohne Nennung des Autors erfolgt.

a) Sachverhalt

Das Völkerrecht entfaltet sich auf dem Gebiet des Kriegsrechts und der Kriegsverhütung, der internationalen Organisationen und der Wirtschaft, der Menschenrechte und der Umwelt.

Von den völkerrechtlichen Verträgen, die in der Gegenwart von allgemeiner Bedeutung sind, stammen nur das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (18.10.1907), das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (18.10.1907) und der Vertrag über die Ächtung des Krieges (Kellogg-Pakt) (27.08.1928) aus der Zeit vor 1945.

Seit 1945 hat das Völkerrecht in einer dynamischen Entwicklung einen umfangreichen Bestand an Normen und Institutionen entwickelt. Hierzu zählen:

der Nordatlantikpakt (NATO) (04.04.1949), der Atomwaffensperrvertrag (1.7.1968) der Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (19.11.1990),

die Charta der Vereinten Nationen (26.06.1945), das Statut des Internationalen Gerichtshofs (26.06.1945), das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (17.07.1998), das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (15.04.1994), der Internationale Währungsfonds (IWF) (27.12.1945), die Satzung des Europarates (05.05.1949), die Römischen Verträge (25.03.1957), der Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit (22.01.1963), der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (12.09.1990),

die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (10.12.1948), die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (09.12.1948), die  (Europäische) Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (04.11.1950), das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (28.07.1951), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (07.03.1966), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (19.12.1966), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (19.12.1966), der Globale Pakte für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (19. 12. 2018) sowie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (09.05.1992).

Hinzu kommen Regierungskonferenzen wie z.B. die KSZE.

Deutschland hat in den Art. 23-26 GG  die europäische Integration, den Beitritt zu kollektiven Sicherheitssystemen und die allgemeinen Regelungen des Völkerrechts  in seine Verfassung aufgenommen.

Ab den sechziger Jahren des 20. Jh. setzte ein sich beschleunigender Prozeß der Globalisierung ein, der auf zeitlich immer kürzer werdenden globalen Reisewegen, sich globalisierenden Finanzmärkten, weltweit vernetzter Güterproduktion, sich verbindenden Energiemärkten, internationalem Handel und der Errichtung des Weltnetzes für Informationen beruht.

Das Völkerrecht hat nach 1945 zunächst die im Gefolge der Ereignisse des zweiten Weltkriegs verstärkten Bestrebungen, auch politische und wirtschaftliche Führer zur Rechenschaft ziehen zu können, aufgegriffen. Mit der wachsenden Globalisierung seit Mitte der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts haben politisch rasch erstarkende Kräfte des Kulturmarxismus zusammen mit den sich von ihren Nationen lösenden Netzwerken der Milliardäre als Globalisierungslobbyisten die Gestaltung des Völkerrechts übernommen und die Nachkriegstendenzen verstärkt und erweitert. Besonders weit fortgeschritten ist die Entwicklung in den EU-Staaten, in denen faktisch weite Teile der Gesetzgebung von den demokratisch legitimierten Parlamenten auf supranationale, von den Exekutiven der Mitgliedsstaaten gesteuerte Organe übergegangen sind. Speziell auf dem Gebiet der Menschenrechte spielen EUGH und im Bereich des Europarates der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine dominierende Rolle. Ihre Entscheidungen gehen den nationalen Verfassungen vor oder erzwingen Verfassungs-änderungen.

Es erfolgt ein andauernder rechtlicher und darüber hinaus erheblicher faktischer Souveränitäts-abfluß bei allen Staaten der EU und bei allen Staaten, die keine Vetomächte des Weltsicherheitsrates sind und über keine Nuklearwaffen verfügen.

b) Erörterung

Die Dynamik der Globalisierung verlangt international respektierte, völkerrechtlich formulierte Randbedingungen. Hier muß ein Schwerpunkt der außenpolitischen Bemühungen gesetzt werden. Die Globalisierung ist ein unaufhaltsamer, den Wünschen und Erwartungen aller Menschen grundsätzlich entsprechender Vorgang. Gleichwohl schränken international durchsetzbare Regelungen des Völkerrechts und des zwischenstaatlichen Rechts die Souveränität der Staaten ein und stehen deshalb insbesondere mit dem Demokratieprinzip, im Einzelfall aber auch mit dem demokratisch legitimierten Rechtsstaat und einem leistungsfähigen Sozialstaat in hartem Konflikt. Die auf die westlichen Nationen zielenden Migrations- und Replacementbestrebungen der UN und der EU stehen in direktem Widerspruch zu dem ( nicht kodifizierten) Menschenrecht auf Heimat.

Die Entwicklung des Völkerrechts nach dem zweiten Weltkrieg hat den direkten Zugriff insbesondere internationaler Gerichte und Schiedsgerichte auf nationale Institutionen und Einzelpersonen eröffnet. Insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte ist es gelungen, mit Hilfe internationaler Gerichte sogar die Änderung nationaler Verfassungen zu erzwingen.

Besonders im Bereich des Kriegsrechts und der Menschenrechte unternimmt die Entwicklung des Völkerrechts den Versuch, Macht durch das Recht zu zähmen. Der Versuch ist illusionär und hat deshalb in der Praxis zu einer abgestuften Souveränität der Staaten der Erde geführt. Diese Entwicklung zeichnete sich bereits in der Charta der UN ab, der zufolge Staaten, die nicht über einen permanenten Sitz und damit ein Vetorecht im Sicherheitsrat verfügten, potentiell Sanktionen ausgesetzt sind, gegen die sie keine wirksame rechtliche Handhabe haben.

Die weitere Entwicklung hat diese Tendenz, insbesondere durch die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), eindrucksvoll verstärkt. Im Ergebnis dieser Entwicklung unterliegen weder die USA, noch Rußland, noch China der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, was insbesondere bedeutet, daß die für die Kriegsführung dieser Mächte verantwortlichen Personen vor dem IStGH nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. (*) Ganz im Gegensatz zu dem Bestreben, allgemein Macht durch Recht zu zähmen, weist die bisherige Praxis des IStGH aus, daß fast ausschließlich afrikanische Politiker mit der tatsächlichen Durchführung von Verfahren vor dem IStGH rechnen müssen. Faktisch war der IStGH bisher ein gegen Afrika gerichtetes Instrument des Neokolonialismus. Deutlicher hätte die Realität die Illusion, im Völkerrecht das Recht gegen die Macht in Stellung zu bringen, nicht zerfetzen können. Daraus müssen Konsequenzen gezogen werden.

   (*) Der gegen Putin ausgestellte Haftbefehl des internationalen Strafgerichtshofs wird auf die gegenüber dem Gericht ausgesprochene Genehmigung von Ermittlungen auf ihrem Territorium durch die Ukraine gestützt. Weder die Ukraine, noch Rußland haben den internationalen Straf- gerichtshof völkerrechtlich anerkannt. Es ist mehr als zweifelhaft, ob eine solche Genehmigung den Abschluß eines völkerrechtlichen Vertrages ersetzen kann.

Eine besondere Aufmerksamkeit verdienen die Tätigkeiten der NGOs und ihre Geldquellen.  So hatte die Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluß von mehr als 1.500 nichtstaatlichen Organisationen, initiiert 1995 vom World Federalist Movement, starken Einfluß auf die Durchsetzung des IStGH.  Die CICC wurde z. T. von der EU mitfinanziert.

Besonders auffällig ist die Verflechtung bedeutender Teile der Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit NGO´S, die der Open Society Foundation des George Soros nahestehen.

Die völkerrechtlichen Randbedingungen der Globalisierung unterliegen einem dynamischen Prozeß der ständigen Revision und Fortentwicklung. Dieser Prozeß steht in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis mit der staatlichen Souveränität und dem – allerdings nicht förmlich kodifizierten – Heimatrecht eines jeden Menschen. Zu diesem Recht gehört auch das durch eine Verfassung geregelte ungestörte Leben in einer staatlich überschaubaren, vertrauten und schützenden Solidargemeinschaft, deren gesetzgeberische und exekutive Organe einer demokratischen Legitimation unterliegen. Dies ist grundsätzlich mit dem direkten Zugriff internationaler Organisationen auf natürliche und juristische Personen unvereinbar. Die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen der Globalisierung und die das Heimatrecht schützende Souveränität der Staaten bedürfen daher eines abwägenden Ausgleichs, bei einer Grundvermutung zugunsten der Souveränität und des Heimatrechtes.

Die Erfahrung mit der Entwicklung des Völkerrechts in der zweiten Hälfte des 20. Jh. lehrt, daß nur Weltmächte in der Lage sind, ihrer Souveränität und dem Heimatrecht ihrer Bürger Geltung zu verschaffen. Dies unterstreicht die Bedeutung der Funktion einer europäischen Führungsmacht auf Weltmachtniveau, die das Konzept des Europas der Vaterländer vertritt.

Mit der staatlichen Souveränität konkurrieren die EU und die UN, beide mit zahlreichen Unterorganisationen. Die Unterorganisationen insbesondere der UN sind politisch schwer kontrollierbar, meist unbekannt, demokratisch nicht legitimiert, aber von großer politischer Wirksamkeit. Nicht selten stehen sie unter dem Einfluß Chinas, der OIC oder, wie die Unterorganisationen der EU, international tätiger Stiftungen, insbesondere der BILL u. MELINDA GATES FOUNDATION, der ROCKEFELLER FOUNDATION, der OPEN SOCIETY FOUNDATION, der FORD FOUNDATION, der TURNER FOUNDATION sowie der BLOOMBERG PHILANTHROPIES oder von diesen abhängiger, als politische Einflußagenturen tätiger NGOs. Die Genannten haben die Neigung, nationale Parlamente direkt oder indirekt unter Druck zu setzen oder faktisch auszuschalten, indem national nicht durchsetzbare Projekte durch Unterorganisationen von EU und UN oder NGOs betrieben und im Verein mit politischen Eliten und Interessengruppen an den Parlamenten vorbei auf internationalem Wege umgesetzt werden.

Die Vollversammlung der UN hat mit dem von Deutschland und Namibia ausgehandelten UN-Dokument The Pact for The Future ein Grundsatzprogramm beschlossen, das Unterorgani-sationen der UN und NGO`s ein thematisch praktisch unbegrenztes Betätigungsfeld eröffnet.

Die Außenpolitik muß zur Kenntnis nehmen, daß die Wahrung und Durchsetzung deutscher Interessen bei der Gestaltung des Völkerrechts ohne Teilhabe an einer europäischen Führungsmacht auf Weltmachtniveau nur sehr begrenzt möglich ist. Die Instrumentalisierung der EU- und der UN-Mitgliedschaft allein ist kaum erfolgversprechend. Dies lehrt die Vergangenheit, in der nicht einmal die Streichung der Feindstaatenklausel in der UN-Charta gelungen ist. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß die Feindstaatenklausel durch den Beitritt der Bundesrepublik und der DDR zu den UN obsolet geworden sei. Auf dem VN-Gipfeltreffen des Jahres 2005 gaben die Staats- und Regierungsoberhäupter im Abschlussdokument auch ihrem Willen Ausdruck, die Streichung der Klausel ins Auge zu fassen. Bei diesem Willen ist es geblieben.

Es bleibt daher vorerst nur der Versuch, wider alle schlechte Erfahrung, durch die Organisation von Solidarität der EU- Staaten und der NATO-Mitglieder von Fall zu Fall internationalen Druck zum Abschluß nachteiliger völkerrechtlicher Verträge aufzufangen oder wünschens-werte Änderungen durchzusetzen. Ein Durchbruch wird nur zu erzielen sein, wenn die Mitgestaltung des Völkerrechts zu den einvernehmlich wahrzunehmenden Aufgaben Europas gehört, wofür dann auch das britische und das französische Vetorecht im Sicherheitsrat der UN zur Verfügung stehen muß.

c) Maßnahmen

Die deutsche Außenpolitik muß den laufenden Souveränitätsabfluß im Interesse der Demokratie stoppen und im Einzelfall auch zurückdrängen.