Die Bürger wollen keine Parlamente

Angesichts des Gejammers um die demokratischen Defizite Europas und wegen der Machtlosigkeit des Europäischen Parlaments lohnt ein Blick in den Rückspiegel. Schon in grauer Vorzeit hatten die Untertanen andere Vorstellungen von Demokratie als die Obrigkeit. Den Bürgern schwebte die Einwohnerversammlung vor, der Staat wollte die direkte Demokratie aushebeln. Und das ist natürlich noch heute so. Je weiter weg die Abgeordneten von den Bürgern, umso leichter können die Eliten schalten und walten.

Die beschränkte historische Schulweisheit nimmt an, daß repräsentative parlamentarische Vertretungen in Deutschland von den bürgerlichen Ständen erkämpft worden seien. Das ist ein Irrtum. In Deutschland kämpfte die monarchistische Obrigkeit gegen hinhaltenden Widerstand der Untertanen und deren Repräsentanten nicht nur um die Judenemanzipation und die Gewerbefreiheit, sondern auch um die Einführung der repräsentativen Demokratie.

Anhand der Kommunalordnung des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach und der Protokollbücher der sächsisch-weimarischen Gemeinde Mechelroda läßt sich das exemplarisch nachvollziehen. Am 28. März 1840 erschien im „Regierungsblatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach“ die Bekanntmachung der neuen Gemeindeordnung. „Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, wird die nachstehende, mit dem getreuen Landtage verabschiedete allgemeine Landgemeinde-Ordnung hierdurch zur Nachahmung öffentlich bekanntgemacht.“

„In der Erwägung, daß eine wohlgeordnete Verfassung der Gemeinden im Staate die Staatsverwaltung selbst erleichtert und unterstützt, zugleich aber die Wohlfart der Unterthanen befördert, glauben Wir einem wesentlichen, auch von den Ständen des Großherzogthums wiederholt anerkannten Bedürfnisse abzuhelfen, indem wir die in einigen Theilen des Landes noch bestehenden mangelhaften und sehr verschiedenartigen Rechts- und Verwaltungsverhältnisse der Landgemeinden durch eine allgemeine Landgemeinde-Ordnung zu regeln beschlossen haben.“ 

„Vom 1. Juli 1840 an treten für alle Ortsgemeinden, denen Stadtrecht nicht zusteht, die Vorschriften der allgemeinen Landgemeinde-Ordnung in gesetzliche Kraft, so daß diejenigen landesgesetzlichen und ortsgesetzlichen Bestimmungen, Gemeindebeschlüsse und Herkommen, welche jenen Vorschriften entgegenstehen, vom gedachten Tage an aufgehoben sind.“

Der Sinn der neuen Kommunalordnung war es, die Zusammentritte der altgermanischen Gemeindevollversammlung der männlichen Nachbarn durch ein repräsentativ-parlamentarisches Gremium, den Gemeindevorstand zu ersetzen. Weiterhin sollten Bekanntmachungen der Tagesordnung und Ladungsfristen geregelt werden.

„Die Vertretung der Gemeinde und die Besorgung ihrer Angelegenheiten geschieht in der Regel durch den Ortsvorstand. Eine Versammlung der Ortsnachbarn ist nur noch zulässig und deren Schlußfassung erforderlich: 1) zur Verkündung der Gesetze und Verordnungen, auch obrigkeitlicher Befehle, soweit letztere die Gesamtheit der Gemeinde angehen; 2) zur Vorlesung der Gemeinderechnung; 3) zur Wahl der Gemeindevorsteher; 4) zur Aufnahme nicht heimathsberechtigter Fremder in die Reihe der Nachbarn; 5) wenn neue oder erhöhete Gemeindeleistungen oder eine veränderte Umlage derselben beschlossen werden sollen; 6) wenn ein Verzicht auf Rechte oder Befugnisse, welche bis dahin in der Gemeinde zum Privat=Vortheile benutzt werden durften, zu Gunsten der Gemeinde in Frage steht; 7) wenn Grundstücke auf Rechnung der Gemeindekasse durch Kauf, Tausch oder andere Weise erworben oder veräußert werden sollen; 8) wenn über die Frage, ob ein Neubau auf Kosten der Gemeinde vorzunehmen sey, zu beschließen ist; 9) wenn es sich um die Aufnahme solcher Darlehen handelt, welche nicht von den Einkünften des laufenden Jahrs wieder gedeckt werden; 10) in allen Fällen, wo die Aufsichtsbehörde eine Vernehmung und Schlußfassung der Gemeinde selbst ausdrücklich vorschreibt“.

Auch nach dieser geänderten Ordnung waren die Befugnisse der Gemeindeversammlung aller Nachbarn wesentlich größer als im heutigen Rechtssystem. Das Ziel war es jedoch einen Teil der weniger grundlegenden Beschlüsse in einem repräsentativen parlamentarischen Gremium zu treffen.

„Eine Gemeindeversammlung findet nur Statt in Folge einer Zusammenberufung durch den Schuldheißen….. Die Berufung einer Gemeindeversammlung muß mindestens Tags vorher durch mündliche Bestellung, zu einer Wahlversammlung aber 8 Tage vorher durch schriftlichen Anschlag geschehen. Dabei ist der Zweck, die Zeit und der Ort der Versammlung mit bekanntzumachen, unter Androhung einer angemessenen Gemeindebuße für jeden, welcher ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund ausbleibt oder zu spät erscheint. Zum Behufe bloßer Bekanntmachungen in Gemeinde=Verwaltungsangelegenheiten darf der Schuldheiß die Ortsnachbarn jederzeit zusammenrufen, und es bewendet deshalb auch bei der örtlich hergebrachten Zusammenberufungsweise.“

Über die Gemeindevorsteher heißt es in der Kommunalordnung:

„Die Gemeindevorsteher sind berufen und verpflichtet, das Beste der Gemeinde, als Mitglieder des Ortsvorstandes und Gehülfen des Schuldheißen, berathend und verwaltend zu wahren und zu fördern. Sie haben daher in den Versammlungen des Ortsvorstandes ihren Rath nach bestem Wissen und Gewissen zu ertheilen….Sie sind schuldig, den Schuldheißen bei Ausführung der zustande gekommenen Beschlüsse zu unterstützen und Aufträge zum Besten der Gemeinde zu übernehmen und zu vollziehen. Im Falle der Verhinderung des Schuldheißen tritt der erste oder einer der übrigen Gemeindevorsteher an seine Stelle, in der Ordnung, wie ihre Wahl erfolgt ist.“

Der Schuldheiß wurde vom großherzoglichen Oberbeamten ernannt, der Ortsvorstand wurde von den stimmberechtigten Gemeindegliedern gewählt.

Zum Vollzug der neuen Ordnung gibt im folgenden ein Protokollbuch der Gemeindeversammlungen Auskunft: „10. März 1848. Der Schultheiß Kotte ließ durch mündliches Hereinfragen die hiesigen Nachbarn auf heute Abend 7 Uhr ins hiesige Gasthaus zusammenfordern. Selbige hatten sich der größeren Anzahl eingefunden.“ Dieses Hereinfragen am selben Tage blieb die Regel über einen längeren Zeitraum bis mindestens in die siebziger Jahre. Den Grund für die Präferenz der Obrigkeit für parlamentarische Vertretungen kann man aus der folgenden Notiz erahnen:

„Am 14. März wurden die hiesigen Nachbarn durch mündliche Ladung zur Versammlung gebeten, um wichtige Bekanntmachungen seiner Königlichen Hoheit anzuhören. Der Schultheiß fuhr hierauf fort, daß er wie alle guten Staatsbürger sich der gewährten Volkswünsche herzlich freue und hoffe, daß bei weiser Benutzung derselben durch unsere Volksvertreter der Segen für das Land nicht ausbleiben könne, daß aber auch die neue Bildung unseres jetzigen Staatslebens bloß durch den Landtag und nicht durch tumultarische Volksversammlung erfolgen könne.“

Der Regelfall blieb die tumultarische Vollversammlung der gesamten männlichen Einwohner und Nachbarn: Jakobi 1848 (25. Juli): „Nach herkömmlichem Gebrauch wurde am heutigen Tage die hiesigen Nachbarn durch Glockenruf an den gewöhnlichen Versammlungsort im hiesigen Gasthaus zusammengerufen und sind bis auf W. Schläfer, Katharina Locke und Paul Horlebeck erschienen. Dem Herkommen gemäß wurde von dem Gemeindekassierer Busch der Stab gehoben und hierdurch die Versammlung eröffnet. Hierauf wurden die nöthigen Verpachtungen vorgenommen und in das dazu vorhandene Gemeindebuch eingetragen, eben dafür wurden aufgenommen Nachbargelder, Strafen, Tagelöhner, Feuerläufer und Spritzenmannschaft und Spritzenmeister wurden ebenfalls in dasselbe eingetragen. Die bei der Versammlung vorzubringenden Geschäfte waren hiermit beendigt und das durch Heben des Stocks der Versammlung angezeigt.“

Am 25. Juli 1849 (Jacobi) wiederholte sich zur jährlichen Gemeindeversammlung dasselbe räthselhafte Ritual des Stabaufhebens wie genau ein Jahr zuvor. Wieder erfolgte zu dieser Versammlung die Einladung nicht durch das sonst übliche Hereinfragen, sondern durch Glockenruf, wiederum wurde die Versammlung durch den Gemeinderechnungsführer F. Busch durch Aufheben des Stabes eröffnet und wieder wurden die nötigen Verpachtungen vorgenommen und in das dazu vorhandene Gemeindebuch eingetragen.

Jahre waren seit der Einführung der Kommunalordnung vergangen und der Gemeindeortsvorstand hatte noch nicht ein einziges Mal getagt. Alles geschah wie zu Karl des Großen Zeiten in der Gemeindeversammlung aller Nachbarn und nach alter Tradition wurden die Nachbarn spontan zusammengetrommelt, ohne Tagesordnung und ohne Ladungsfrist.

1854 wurde wieder die Seite vom Tag Jakobi aus dem Protokollbuch der Gemeinde herausgefischt. Den Posten des Schultheißen gab es nun nicht mehr, statt dessen regierte der Bürgermeister Friedrich Gottschalg die Gemeinde, die Nachbarn waren in Ortsbürger umgenannt und die Landgemeindeordnung von 1840 war durch ein neues Gemeindegesetz ersetzt worden, nur der Stab spielte immer noch seine alte Rolle:

„Nachdem der Bürgermeister die diesjährige Feier des gesagten Tages Jakobi auf heute festgesetzt hatte, wurden die hiesigen Ortsbürger nachmittags 1 Uhr durch Glockenton zur Versammlung gerufen. Die Versammlung wurde im Saal des hiesigen Gasthauses abgehalten. Nach herkömmlicher Weiße erhob der Bürgermeister den Stab und somit war die Versammlung eröffnet.

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Resumee: Seit unvordenklicher Zeit tradiert war die Vollversammlung der männlichen Einwohner und Nachbarn. Das mittelalterlich-germanische Zeremoniell mit Stabaufheben, welches in der Kommunalordnung schon seit 1840 nicht mehr vorkam,  war nach der Mitte des 19. Jahrhunderts vor den Toren der Landeshauptstadt Weimar noch in Gebrauch. Der gewählte Gemeinderat tagte offensichtlich in der fraglichen Zeit von 1840 bis 1860 nicht ein einziges Mal. Die in der Kommunalordnung vorgesehene Berufung der Versammlung einen Tag vorher wurde nie eingehalten. Die Einwohner wurden immer am Tage der Versammlung zusammengetrommelt, egal um welche Tagesordnung es ging. Einige Beschlüsse wurden gefaßt, ohne daß die Gemeindeversammlung beschlußfähig war. Gegen die Gemeindeordnung von 1840 wurde vor Ort systematisch verstoßen. Die Staatsregierung wollte die repräsentative Demokratie einführen. Das scheiterte in der fraglichen Zeit am sturen Festhalten an mittelalterlichen örtlichen Traditionen.

Die Umbenennung des Schuldheißen in Bürgermeister deutet nicht wirklich auf den Wind des Wechsels hin, der möglicherweise an mittelalterlichen Gebräuchen zupfte, sondern hat eher einen zünftig-traditionalistischen Hintergrund: Der Bürger als quasi Geselle oder Lehrling steht seinem Meister gegenüber. Diese Bemeisterung der Bürger löste das heißen der Schuld durch den Schuldheißen ab. Im Ausland ist es nur teilweise anders: Der italienische sindaco ist ein Kontrolleur, In Polen hat man den burmistrz übernommen. Nur der englische und amerikanische mayor ist einfach ein Häuptling.