„Gebetspausen am Arbeitsplatz“ – Basiswissen für Arbeitgeber

Die Lügenpresse bereitet uns darauf vor, daß im Spätsommer 350.000 Asylanten auf dem deutschen Arbeitsmarkt auftauchen werden. Wie man auf diese geringe Zahl kommt, wo doch etwa 1,5 Millionen Asiaten und Afrikaner eingewandert sind, ist natürlich fraglich, wie viele andere Zahlen, die so ins lesende Publikum geworfen werden, auch.

Rainer M. Wolski hat ein kleines handliches Büchlein erarbeitet, das die deutschen Arbeitgeber mit den Anforderungen des Islam an den Arbeitsplatz vertraut macht. Das ist insofern interessant, weil die meisten Arbeitgeber noch nicht in Arabien, Somalia oder in Afghanistan zu Gast waren, und wenn, dann nur im Hotel. Sie kennen sich mit den Forderungen des Koran und der Hadithen an die Gläubigen schlicht nicht aus.

Unsere deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit neigt jedoch dazu, diese moslemischen Gesetze zum Maßstab der Zusammenarbeit zu machen. Die Eigenheiten kreisen vor allem um die Themen:

  • Gebetspausen
  • Unbezahlte Freistellung am Freitagnachmittag
  • Probleme mit Schweinen und Alkohol
  • Ramadan
  • Geschlechtertrennung
  • Kleiderordnung

Nun ist es dem Arbeitgeber auf Grund des Diskriminierungsgesetzes AGG verboten nach der Religionszugehörigkeit zu fragen. Und Bewerber dürfen auch lügen. Wer Schweine züchtet, mästet, verarbeitet oder verkauft,  wer irgendwie mit Alkohol hantiert, ob bei der Herstellung oder im Handel, kann deshalb nach der Einstellung eines frommen Moslems sein blaues Wunder erleben. Man ahnt überhaupt nicht, wo überall Produkte vom Schwein enthalten sind: Gelatine, Leder, Futtermittel, Pinsel und Bürsten, Kosmetika, Arzneien, Leim, Dünger, und als Emulgator z.B. für Textilfärbungen. Ähnlich verhält es sich mit Alkohol. Der ist nicht nur in Schnaps, Wein und Bier enthalten, sondern in jedem Fruchtsaft und vielen Medikamenten. Als Biokraftstoff, Lösungsmittel und Desinfektionsmittel ist Alkohol weiterhin im Einsatz.

Der moslemische Mann entscheidet, ob seine Frau arbeiten darf. Wenn es sich der Mann, auch nach Abschluß eines Arbeitsvertrags, nachträglich anders überlegt, wird seine Frau nie wieder bei der Arbeit erscheinen. Im Bereich der Körperpflege kommt es immer wieder zu Problemen, wenn Frauen für Männer tätig werden sollen. Pflegedienste und Krankenbehandlung  funktionieren mit moslemischen Arbeitnehmern wegen der Geschlechtertrennung nicht wie gewohnt.

„Freitag ab eins macht jeder seins“, hieß es in der Russenzeit. Für den moslemischen Gläubigen trifft das nicht zu. Er muß am Freitagnachmittag seine religiöse Pflicht in der Moschee erfüllen. Wenn er mehr als zweimal hintereinander fehlt, kommt er in die Hölle. Jedenfalls nach seinem Glauben. Da geht in den Betrieben natürlich die Diskussion los, warum immer die Christen und die Kuffar (Kaffern) die Arbeit am Freitagnachmittag machen sollen. Nur der öffentliche Dienst ist hier eine Ausnahme, weil Freitag ab eins sowieso jeder seins macht.

Der Autor des Büchleins war Berater vieler internationaler Unternehmen mit gemischtreligiöser Belegschaft und hat deshalb Praxiswissen, was den Streit über Gebetspausen, Kopftücher, das Einräumen von Regalen im Handel usw. betrifft. Hier die Gliederung seines Buchs.

Executive Summary

1 Kurze Einführung in die Glaubenswelt des Islam

1.1  Geschlechtertrennung. Das islamische Verständnis des Verhältnisses  von Mann und Frau

1.2 Muslime: liberal – konservativ – streng religiös

2  Religiöse Diskriminierung nach dem Allgemeinen  Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Rechtsprechung im Sinne  einer weiteren Festigung des Islams in Deutschland

3 Bisherige deutsche Rechtsprechung

3.1 Gebet am Arbeitsplatz und in der Schule

3.2 Islamische Kleiderordnung: Kopftuch am Arbeitsplatz erlaubt

3.3 Alkohol-Transport im Betrieb: Einem Muslim nicht zumutbar

4  Streng religiöse Muslime aus dem Orient und  aus Afrika als zukünftige Arbeitnehmer

4.1  Eingliederung in den Arbeitsprozess und Beschreibung von Problemlagen

4.2  Notwendige Unterstützung der Unternehmen durch IHK, HWK und Verbände

4.3 Vorstellungsgespräch: Die verbotene Frage nach der Religion

4.4 Fasten: Auswirkungen am Arbeitsplatz

4.5  Geschlechtertrennung: Kann eine Frau einem Mann Weisungen erteilen?

4.6 Gebet während der Arbeitszeit: Moscheebesuch am Freitagmittag

5  Bereiche der Wirtschaft: Welche Potenziale und  Probleme gibt es wo?

5.1 Beschäftigung in Industriebetrieben

5.2 Beschäftigung in Handwerksbetrieben

5.3  Beschäftigung unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen  im Großunternehmen

6 Ausblick

Das Heftchen ist mit einigen Anhängen komplettiert worden, um statistisches Material bereitzustellen und Problemlagen zu illustrieren.

Rainer M. Wolski kommt zum Ergebnis, daß es günstiger ist, Betriebsstätten mit islamischem Personal in Österreich statt in Deutschland zu errichten, weil es seit Kaiser Franz Josef dort ein Islamgesetz gibt und viele rechtliche Dinge arbeitgeberfreundlich geregelt sind.

In Deutschland könne man sich gleich an der Rechtsprechung der Rechtsschulen in Kairo, Ghom und Taif orientieren, denn die Meinung der Religionsgelehrten lande mit etwas Verzögerung in den deutschen Arbeitsgerichten. Wolski schreibt ausdrücklich, „daß deutsche Arbeitgeber durch ein deutsches Arbeitsgericht verpflichtet werden können, Entscheidungen eines Islamgelehrten aus Ankara oder Timbuktu in ihrem Betrieb umzusetzen…“

So wie die deutsche Rechtsprechung derzeit konstruiert ist, schaffen wir die Integration von Millionen Moslems in den Arbeitsmarkt nicht.  Der Autor mahnt Gesetzesänderungen an. Das in wenigen Stunden durchzuackernde Buch ist bei Amazon erhältlich, in Papier und als ebook.