Aus der neueren Arbeitsgerichtsbarkeit

Viele schwarze, grüne und rote Berliner Kuffar (Kaffern = Ungläubige) wissen überhaupt nicht, was in der islamischen Rechtswissenschaft so los ist. Man sollte gelegentlich auf der Webseite „Islamfatwa“ die neueren Tendenzen studieren. Ich habe heute mal drei aktuelle Urteile aus dem Bereich Arbeitsrecht herausgesucht.

Frau Dr. Merkels Neubürger wurden uns 2015 vom zwangsfinanzierten Lügenfernsehen ja als Ärzte und Ingenieure aus Syrien angekündigt. Nun hat sich inzwischen gezeigt, daß diese Ankündigung falsch war. Die Verwendung auf dem Arbeitsmarkt ist eher schwierig. Nicht nur wegen Analphabetismus, sondern auch wegen Sitten und Gebräuchen.

Urteil Nr. 1

Frage:
Eine junge Muslima, die den Schleier und die konservative Kleidung trägt, arbeitet gemeinsam mit Männern in einer Agentur, Labor und an einer Lehranstalt. Sie arbeitet Seite an Seite mit Männern und Frauen, welche sich sittsam Kleiden. Was halten sie von diesem Arbeitsplatz?

Antwort des Ständigen Komitees für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Abdullah Ibn Qa’ud, Abdullah Ibn Rudayyan, Abdu l-Razzaq Affifi, Abdu l-Aziz bin Baz):
Es ist nicht erlaubt (haram), dass man mit Männern arbeitet, die nicht zu den Mahram (Menschen die zu heiraten verboten sind) gehören, denn daraus kann Übel resultieren. Eine Frau muss Allahs Provision durch andere Mittel suchen, nicht durch Verbotenes.
Wer Allah fürchtet, für den wird Allah es leicht machen, seine Situation zu regeln. Bereits zuvor wurde eine Fatwa vom ständigen Komitee erlassen, bezüglich dem Mischen der Geschlechter in Fabriken oder Büros, in den Kuffar-Ländern. Es ist nicht erlaubt (haram) in diesen Ländern, denn sie (die Kuffar) sind in schlimmeren Sünden als diese (Sittenlosigkeit), nämlich im Kufr. Deswegen erlauben sie auch das Mischen der Männer mit den Frauen, dies ist eine verdorbene Sitte.

Aber genauso ist es den Frauen in den muslimischen Ländern verboten, sich mit Männern zu mischen. Es ist eine Pflicht der Chefs, die Frauen von den Männern zu trennen. Denn es führt zu vielen Übeln auf moralischer Ebene, wenn Männer sich mit Frauen mischen. Und das bestätigt selbst ein Mensch, mit dem kleinsten Maß an Verstand.

Möge Allah uns Erfolg geben. Und Sein Friede und Segen möge auf dem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Urteil Nr. 2

Frage:
Ist es erlaubt, im Westen an einem Ort zu arbeiten, an dem die Geschlechter durchmischt sind. Mit dem Wissen, dass es schwierig ist eine Arbeit zu finden, bei der die Geschlechter getrennt sind?

Antwort von Scheich Muḥammad Bāzmūl:
Wenn die Situation so ist, und
▪ sich der Gläubige sich mit seinem Blick und sich selbst vor der Versuchung schützt,
▪ nicht das anschaut was Allah verboten hat,
▪ sich von den Dingen fernhält, welche dem Gesetz Allahs widersprechen,
▪ sich nicht mit einer ihm fremden (nicht-mahram) Frau in Zweisamkeit begibt,
▪ es für ihn keine Möglichkeit gibt, eine andere Arbeit zu finden, und
▪ wenn es für ihn Notwendig ist, zu arbeiten und Geld zu verdienen,
so sagen wir, dass es erlaubt ist dort zu arbeiten, wenn er die vorhin erwähnten Bedingungen einhält, da der eine Schaden geringer ist als der andere.

Und Allah bitten wir um Hilfe.

Urteil Nr. 3:

Frage:
Eine Frau arbeitet als Köchin in einer Firma, in der es Kuffār gibt, und sie muss im Monat Ramadān für sie Essen zubereiten. Was ist das Urteil das Essen (während der Fastenzeit) anzubieten?

Antwort von Schaich Dr. Muhammad bin Hādi al-Madchali:
Es ist nicht erlaubt. Es ist ihr nicht erlaubt für sie zu kochen und sie beim Missachten der Unverletzlichkeit des Fastens zu unterstützen. Und sie soll nach einer anderen Arbeit suchen, denn die Sache Allahs, dem Erhabenen und Allerhöhsten, hat mehr Anrecht.

Erklärung zur Wortwahl: Kuffar (Kaffern) sind Ungläubige, also Juden, Christen und noch schlimmer Polytheisten oder Atheisten. Eine Fatwa ist ein Rechtsgutachten des islamischen Gelehrten. Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen ist eine Institution des saudischen Königshauses mit Einfluß in ganz Arabien.