Gastautor: Die Spiegel-Ibiza-Affäre

Oder: Darf man die Bild- und Tonausbeute aus einer verwanzten Wohnung veröffentlichen?

Wie in der Juristerei üblich, heißt die Antwort: Es kommt darauf an. Bei der Rechtsfindung hilft hier, wie in manchem anderen Fall, ein Blick ins Gesetz, konkret: ins Strafgesetzbuch (StGB). Die einschlägige Vorschrift (§ 201) findet der Leser im Wortlaut unten, am Ende des Textes.

Aus dem Skandal-Video von der Spiegel-Redaktion mit gutem Grund herausgelöscht und mir von einer absolut zuverlässigen Quelle (Deckname: Boccaccio) übermittelt: Die Tochter des Oligarchen gibt Jan B. einen Wink, dass sie mitgeschnitten habe, wie H.C. die österreichische Nationalhymne singt. Man beachte die kompromittierende CD in ihrer Rechten.

  1. Heimliche Aufnahme der Videos

Sie ist generell strafbar (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Indessen gilt es das Tatortprinzip zu beachten. Das besagt, dass Taten nach dem StGB im Grundsatz nur dann zu ahnden sind, wenn sie im Inland begangen werden (§ 3 StGB). Für bestimmten Auslandstaten wird dieses Prinzip erweitert (§§ 5-7 StGB). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die heimliche Herstellung der Videos auf Ibiza ist demnach in Deutschland nicht strafbar.

  1. Gebrauch der heimlichen Videoaufnahme

Auch dies ist generell strafbar (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ob es neben der Veröffentlichung (dazu sogleich mehr) weiteren Gebrauch gegeben hat, ist derzeit nicht bekannt. Denkbar wäre eine Nötigung oder Erpressung von Strache und Co oder das Erzwingen einer Stellungnahme durch Presseorgane. Auch hier gilt das Tatortprinzip, wie es soeben erörtert wurde. Sicher interessant wäre es, die einzelnen Handlungen und Ankündigungen des sog. Satirikers Böhmermann unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Nach einem eher kursorischen ersten Blick auf die personenbezogenen und nationalbezogenen diffamierenden Aktionen des ZDF-Clowns neige ich zu der Annahme, dass er von den Aufnahmen verbal Gebrauch machte.

  1. Veröffentlichung der heimlichen Videoaufnahme

Die Veröffentlichung der heimlichen Videoaufnahme ist strafbar nach § 201 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB. Diese Feststellung steht unter zwei Vorbehalten.

(1) Die Tat ist nur strafbar, wenn durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigt werden (§ 201 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dass dies im Falle Strache der Fall ist, dürfte kaum in Frage stehen.

(2) Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird (§ 201 Abs. 2 Satz 3 StGB). Genau an dieser Frage werden sich die Geister scheiden. Dabei wird man folgende Fragen zu klären haben: Bestand überhaupt ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit über einen betrunkenen Politiker informiert wurde, der vor Jahr und Tag unverantwortliches Zeug gegenüber einer ihm untergewuchteten Provokateurin äußerte? Falls ja: Ist dieses öffentliche Interesse überragend? Prüfungsmaßstab für das Tatbestandsmerkmal „überragend“ ist nicht, ob das Recht auf Privatheit hier bei öffentlichen Personen zurücktreten muss, sondern der Maßstab ist der, ob dass Offenbarte für die Öffentlichkeit so überragend wichtig ist, dass der rechtswidrig Beeinträchtigte einen weiteren Angriff, nämlich die Veröffentlichung, hinnehmen muss. Genau das ist die Frage.

Mit anderen Worten, es geht hier nicht um empörend idiotisches Verhalten, das, wenn es in der Öffentlichkeit stattgefunden hätte, keinerlei Schutz hätte in Anspruch nehmen können, sondern um das Recht der Öffentlichkeit, die Früchte eines rechtswidrigen Angriffs genießen zu dürfen, ja zu müssen, weil es unerträglich für das Allgemeinwohl wäre, das Offenbarte nicht zu wissen. Kein zulässiger Prüfungsmaßstab ist hierbei, ob die Spiegel-Redaktion ein Recht beansprucht, eine von ihr nicht geliebte Regierung zu Fall zu bringen. Diese Absicht kann in einem demokratischen Staat gegenüber der nach seinen Regularien gebildeten Regierung niemals ein überragendes öffentliches Interesse begründen.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Spiegel-Redaktion, man habe die Rechtslage vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft. Ohne Bedeutung ist auch die Behauptung, man habe für das Material nichts bezahlt, denn Zahlung oder Nichtzahlung ist nach dem Tatbestand des § 201 StGB rechtlich irrelevant.

  1. Presseprivileg

In den bisherigen Veröffentlichungen zum Spiegel-Ibiza-Fall ist viel vom Presseprivileg die Rede. Das führt (vermutlich absichtlich) in die Irre. Das sog. Presseprivileg ist das nach der Spiegelaffäre 1963 eingeführte Zeugnisverweigerungsrecht der Presse bezüglich ihrer Quellen. Darum geht es hier aber gar nicht, sondern es geht um das mögliche Begehen von Straftaten durch Presseleute. Ein Privileg hierfür gibt es nicht.

  1. Der Gesetzestext
  • 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

 

©Helmut Roewer, Mai 2019