Gute Kita-Gesetz doch nicht so gut

Am 31.12.2018 wurde das „Gute-Kita-Gesetz“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurde auch der § 90 des Sozialgesetzbuchs VIII geändert.

In der alten Fassung war die Übernahme des Kostenbeitrags von Kindergartenplätzen von der Höhe des Einkommens abhängig. Nach geltendem Recht (neu) von der Art des Einkommens, und zwar ALG II, Wohngeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylberwerberleistungsgesetz. Damit sind Eltern, die arbeiten gehen und sehr wenig verdienen von der gesamten oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags seit Inkrafttreten des „Gute Kita-Gesetzes“ ausgeschlossen. Der Asylant ist wieder einmal besser gestellt, als derjenige, der schon länger hier lebt. Ein typischer Sachverhalt.

Ich selbst war als Bürgermeister 16 Jahre für einen Kindergarten verantwortlich und weiß, daß fast ein Drittel der Eltern, insbesondere Mütter ohne Mann, auf die Übernahme der Kosten angewiesen sind, weil das Arbeitseinkommen einfach nicht zu den Beiträgen und zum Essengeld paßt.

Angeblich handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, der unterlaufen ist. Man merkt daran, daß das Bundessozialministerium seit 1998 mit kurzer Unterbrechung (2009 bis 2013) immer sozialdemokratisch geführt wurde. Die Kompetenz einen Text zu verfassen, ist nach so langer Zeit mit immer derselben Parteibuchwirtschaft offenbar weg.

Dem Vernehmen nach bastelt die Ministerin Frau Giffey, die eigentlich mit der Abwehr von Kritik an ihrer Promotionsarbeit beschäftigt ist, an einem „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches des SGB und anderer Rechtsvorschriften“, um die Ungerechtigkeiten des „Gute Kita Gesetzes“ auszubügeln.