Zustände wie bei Alibaba und den 40 Räubern

Art. 13 Grundgesetz

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Peter Grimm hatte auf der Achse ein Video eingestellt, welches eine orientalische Senatorin, welche derzeit in Berlin praktiziert, dabei zeigt, wie sie das Grundgesetz mit Füßen tritt.

Sicher gibt es Gründe, daß ein Richter einen Durchsuchungsbefehl erlassen kann. Das muß aber triftig und verhältnismäßig sein. Wegen 10 Zentimeter fehlendem Abstand zwischen in Berliner Wohnungen anwesenden zumeist islamischen Verwandten wird das nichts. Oder nur dann, wenn wir orientalische Richter und Staatsanwälte haben werden.

 

Grüße an den V-Schutz. „Ich bin sehr skeptisch, was die Einwanderung aus islamischen Kulturen angeht“ (Helmut Schmidt)