Das Hinweisgeberschutzgesetz aus betrieblicher Sicht

Aus betrieblicher Sicht ist es immer günstig kleine Einheiten zu bilden. Damit umgeht man nicht nur das Hinweisgeberwesen, sondern auch andere Kostentreiber wie Betriebsräte und Abfindungen. Vor allem verspart man sich mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Ruinierung des Betriebsklimas durch anonyme Sauereien.

Mehr als zehn Mitarbeiter sind so teuer, daß nur Betriebe mit einer guten Marge sich den Luxus leisten können. Dann geht nämlich das Abfindungswesen los. Das wäre ja nicht schlecht, wenn man dafür in guten Jahren Rückstellungen bilden dürfte. Geht aber nicht. Logisch wäre, daß für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt rückgestellt wird. Scheidet jemand auf eigenen Wunsch aus oder geht er in Rente würde die Rückstellung aufgelöst, würde er gekündigt, wird die Abfindung ausgezahlt. Das wäre zweckmäßig, weil Abfindungen meist anfallen, wenn es einem Betrieb schlecht geht. Die ganze Ostindustrie wurde 1990 mit den Abfindungen auf einen Schlag aus dem Weg geräumt. Nach meinen Beobachtungen in zwei Betrieben von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gewerkschaften im Einvernehmen.

Die Aufsplittung eine Betriebs in kleine Einheiten ist keine Zauberey. Man muß nur darauf achten, daß keine Konzernhaftung ensteht. Das erreicht man, indem jede Einheit andere Gesellschafter und andere Steuerberater hat. Es ist zum Beispiel absolutes Teufelswerk zu heiraten. Denn Eheleute werden als Einheit betrachtet. Mir ist ein Ehepaar bekannt, welches sich zweimal scheiden ließ. Das erste Mal in der Zone, weil sie einen Friseurbetrieb hatte und er selbständiger Maler werden wollte. Das war innerhalb einer Ehe damals verboten. Nach dem Zusammenbruch heirateten sie 1990 wieder, weil der Scheidungsgrund weggefallen war. Im weiteren Leben war eine Konzernhaftung zu umgehen, und sie mußten sich wieder scheiden lassen. Wer Spaß an vielen schönen Hochzeitsfeiern hat…

Die Firma 1 kann zum Beispiel einem Mann gehören, die Firma 2 seiner Konkubine. Das Unternehmen 3 könnte der Frau und ihrem Amante unter Einbeziehung weiterer Gesellschafter gehören, Es kommt darauf an, daß niemend beherrschender Gesellschafter ist. Nach dem Muster könnte man noch weitere Gesellschaften gründen, vielleicht auch mit wohlgeratenen Kindern aus der illegitimen Verbindung, welche früher Bastarde, Bankerts oder Kegel gehießen wurden, heute aber rechtlich im Vorteil sind. Die unehelichen Kinder von Carl August wurden vom Geh. Rath v. Goethe beispielsweise als „Kegelkinder“ bei Förstern im Herzogtum untergebracht, um die Verheiratungschancen der jungen Damen nicht zu schmälern. Man beklagte sich in Anna Amalias Tafelrunde übrigens über das nicht tiktokfähige Minderaussehen der dörflichen Gespielinnen.

Für die Ämter kann man die Unübersichtlichkeit noch steigern, wenn GmbHs, Einzelunternehmen und GbRs nebeneinander bestehen. Die Unterschiedlichkeit der gewählten Rechtsfiguren allein ändert aber nichts an der drohenden Konzernhaftung. Man erreicht mit Glück, daß unterschiedliche Bearbeiter im Amt zuständig sind.

Mit dieser Mannigfaltigkeit der Unternehmungen kann man weitere Vorteile ernten: Ich konnte die Gesellschaften, in denen ich je nachdem nur Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer oder Prokurist war, an Mitgesellschafter und bereits eingearbeitete Geschäftsführer übergeben, ohne komplizierte Firmenverkäufe zu tätigen. Ein wohldurchdachtes und gepflegtes Geflecht an Verbindlichkeiten, ohne eine Führung des betrieblichen Gesamtorganismus aus der Hand zu geben, ist eine Alternative zu regierungsseitig herbeigerufenen unzweckmäßigen Gestaltungen.

Der Wirtschaftsminster Jürgen Reinholz sprach mich 2008 mal auf das Problem mit unseren vielen Firmen an: Er meinte, daß man mit fünf Unternehmungen mehr Verwaltungsaufwand hat, als mit einer. Ja, das stimmt. Hat der Grünstaat aber auch. Den Mehraufwand spart man an Betriebsräten, Abfindungen, Schwerbehindertenabgabe, Hinweismeldestellen, betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung und Datenschutzbeauftragung locker ein,

Was die Hinweisgebung betrifft: Sie ist in verschiedenen EU-Ländern unterschiedlich geregelt. Mit einem Umzug kann man sich unter Umständen Erleichterung verschaffen, falls das Unternehmen so groß ist, daß man es nicht durch Aufspaltung auf die effiziente Größe verschlanken kann. Nicht-EU-Länder sind die Schweiz, Serbien, Norwegen, das Vereinigte Königreich, Weißrußland, Albanien, Rußland, Mazedonien und Cerna Gora. In den meisten dieser Länder herrscht mehr Liberalität.

Grüße an den Inlandsgeheimdienst: „Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden. Es ist nicht genug, zu wollen, man muß auch tun.“ (Geh. Rath v. Goethe)