Die Rechtsgutachten über Analverkehr

In Berlin buhlt der Bürgermeister um eine hohe Beamtin, und wie der Herre, so das Gescherre. Es ist zu einer analen Vergewaltigung einer 14jährigen gekommen, und die Frage ist, ob die überhaupt legal war. PB hat recherchiert. Grundsätzlich gibt es folgende Rechtsquellen:

Und der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „O ihr jungen Männer! Wer von euch den Pflichten der Ehe nachkommen kann, der soll heiraten, denn es hilft den Blick (zu anderen Frauen) zurückzuhalten und die Keuschheit (d.h. die Geschlechtsteile vor einer verbotenen geschlechtlichen Beziehung) zu wahren. Und wer dazu nicht in der Lage ist, der soll fasten, denn das Fasten ist für ihn ein Schutz (vor sündhafter Handlung).“ (Al-Bukhari 9/92 und Muslim Hadith Nr. 1400).“ (at-Tibb an-Nabawi, 251)

Es ist für den Ehemann unter keinen Umständen erlaubt, Analverkehr mit seiner Frau zu haben. Allah sagte (sinngemäß): „Eure Frauen sind ein Saatfeld für euch, also nähert euch eurem Saatfeld wann oder wie ihr wollt.“ (Al-Baqarah 2:223)

Es ist bekannt, dass der Ort, indem man die Saat pflanzt, die Vagina ist, welche der Platz ist, von dem man sich erhofft, dass sie eine Frucht d.h. ein Kind hervorbringt. Der Prophet sagte: „Verflucht ist derjenige, der sich den Frauen anal nähert.“ (Ibn ’Udayy, 1/211; als Sahih eingestuft von al-Albani im Buch „Adab az-Zafaf“ S. 105)

Dies ist so, weil Analverkehr gegen die Fitrah (natürliche Veranlagung) ist und eine Tätigkeit ist, die sich gegen die gesunde menschliche Natur auflehnt. Ebenfalls entgeht der Frau dadurch ihr Anteil an Genuss; und der After ist ein Ort des Schmutzes und Abscheulichkeiten – und es gibt noch andere Gründe, welche die Tatsache bestätigen, dass diese Handlung haram ist.

Die beiden Moslems, die das junge Mädchen vergewaltigt haben sollen, haben also zweifach Recht gebrochen: Sie haben nicht hart genug gefastet und sie haben einen Ort des Schmutzes und der Abscheulichkeit aufgesucht.

Wenn die Vergewaltigte eine Christin oder Jüdin ist, gibt es ein Verbot sie zu belästigen. Wäre sie Heidin, müßte man sie töten oder hilfsweise versklaven. Da der Islam davon ausgeht, daß ganze Völker Christen. Juden oder Heiden sind („Völker des Buchs“), würde die Vergewaltigte als Christin zählen und die verübte Unzucht wäre illegal.

Nun gibt es noch die Frage nach den Strafen. PB ist es gelungen von der Jerusalemer Stadtmauer ein Foto vom Felsendom zu schießen.

Dem Vernehmen nach soll beim Weltuntergang auf dem Gelände des Tempelbergs eine Kette gespannt werden, wo die Übertreter abgesondert werden und in die Hölle stürzen. Das ist schon mal eine gerechte Strafe. Irdisch ist die juristische Behandlung unterschiedlich. In Indonesien sind es bei Aufsuchen von Orten des Schmutzes und der Abscheulichkeiten 100 Peitschenhiebe, in Berlin vermutlich ein paar Sozialstunden. Die Rechtsprechung in Berlin sollte überarbeitet werden.

Grüße an den Inlandsgeheimdienst: „Beide Geschlechter haben eine Grausamkeit gegeneinander . . . : Bei den Männern die Grausamkeit der Wollust, bei den Weibern die des Undanks, der Überempfindlichkeit, des Quälens u.a.m.“ (Geh, Rath v. Goethe zu Riemern am 7.7.1811)

Beitragsbild: Ein Moslem bekommt wegen Analverkehr 77 Stockschläge verabreicht,