Die Wegzugbesteuerung ist vom Tisch

Jedenfalls was Umzüge in die EU und in die Schweiz betrifft. Das ist angesichts der Flucht der deutschen Unternehmen vor den Grünen eine wesentliche Erleichterung.

Ein Blick in die Historie: Bereits von 1918 bis 1925 gab es eine drastische Wegzugbesteuerung. 1931 wurde sie als Reichfluchtsteuer wieder eingeführt. Etwa ein Viertel des Betriebsvermögens war beim Wegzug an den Fiskus abzuliefern. Sie betraf entsprechend den Zeitläufen vor allem Juden, die die Koffer packten. Nach dem Ende des Dritten Reichs wurden die Vorschriften durch das „Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften“ vom 23. Juli 1953 (BStBl. 1953 I S. 276) aufgehoben. Es folgten 20 Jahre der Freizügigkeit.

Die Diskussion um die deutsche Wegzugsbesteuerung begann Ende der 60er Jahre erneut, als sich der Kaufhauskönig Horten quasi zum „Nulltarif“ in die Schweiz verabschiedet hatte und man diese „Steuerflucht“ mit den Regelungen des Außensteuergesetzes für die Zukunft unterbinden wollte Ab 1973 gab es mit dem Außensteuergesetz wieder eine Wegzugsbesteuerung, die bis zur Veräußerung von Geschäftsanteilen allerdings gestundet wurde.

Der Deutsche Bundestag hatte am 21. Mai 2021 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie beschlossen.. Darin wurde auch die Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Gesellschaftsanteile neu gefasst. Die bis dahin mögliche zinslose unbefristete Stundung bei Wegzug innerhalb des EU-/EWR-Raums wurde abgeschafft und durch die Möglichkeit einer siebenjährigen Ratenzahlung ersetzt. Die Neuregelung betraf alle Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 (§ 21 Abs. 1 AStG).

Wer schon mal eine Übertragung von Geschäftsanteilen durchgeführt hat, weiß welche irren Werte nach dem Bewertungsgesetz zusammenphantasiert werden. Gerade für Unternehmungen mit wenig Anlagevermögen entsteht ein ideeller Firmenwert mit dem x-fachen des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre, ohne daß was dahintersteckt. Die meisten Firmen können für so einen Wert nicht veräußert werden, weil zum Beispiel der Kundenkreis an persönlichen Netzwerken hängt. Man verkauft wie ein Bettelmann. hat aber Wegzugssteuer wie ein Kaiser bezahlt.

Eine praktikable Lösung war die Liquidierung der Firma vor dem Wegzug und die Gründung eines neuen Betriebs im Zielland. Das ist aber leider zeitaufwändig und nun nicht mehr nötig. Der Bundesfinanzhof hat für einen Einzelfall entschieden (Az. I R 35/20), daß das Gesetz von Dr. M. rechtswidrig ist und die Stundung wieder für geboten gehalten. Das muß nun von der Finanzverwaltung noch nachgeturnt werden. Wenn nicht kann man mit guten Erfolgsaussichten klagen.

Die Stundung ist deshalb vorteilhaft, weil dann der wirkliche Firmenwert versteuert wird, und nicht ein Hirngespinst der bösen Dr. M., die nachweislich nie einen Betrieb geführt hat.

Man kann also bis zur Regierungsübernahme durch die AfD die Firma im Ausland parken, sollte dann jedoch darauf eingerichtet sein, zurückkommen, weil sich die Bedingungen hierzulande schrittweise wieder deutlich bessern werden. In der Heimat ist es doch am schönsten.

Grüße an den Inlandsgeheimdienst. „Alle denken gewiß, in kurzen Tagen zur Heimat wiederzukehren; so pflegt sich stets der Vertriebne zu schmeicheln; Aber ich täusche mich nicht mit leichter Hoffnung in diesen traurigen Tagen, die uns noch traurige Tage versprechen: Denn gelöst sind die Bande der Welt; wer knüpfet sie wieder als allein nur die Not, die höchste, die uns bevorsteht!“ (Geh. Rath v. Goethe)