Schwieriger juristischer Grenzfall
Vermutlich hat die künstliche Intelligenz das Arrangement von Präsi und Werbung verbockt. Ist das schon Futter für eine Meldestelle? Oder geht das noch als Zufall durch?

Die öffentliche Verunglimpfung des Bundespräsidenten ist in Deutschland gemäß § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Die Tat schützt das Amt und die Person des Staatsoberhaupts.
Immer öfter ist die Justiz mit Abwägungen beschäftigt, was Zufall und was Absicht ist. Was real ist und was AI darf. Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten wächst schneller, als alles andere.
Irgendwann kommen wir an den Punkt, wo Rechtsvereinfachung hilft oder unumgänglich wird. Ausländische Staatsoberhäupter darf man seit Böhmermann nach Herzenslust beleidigen (erinnere an den Ziegenf…). Der Paragraf 103 des Strafgesetzbuches (StGB), „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“, wurde zum 1. Januar 2018 ersatzlos gestrichen. Ist der Schutz des eigenen Staatsoberhaupts angesichts der Abschaffung von § 103 nicht rassistisch und ausländerfeindlich? Ist der $ 90 so allein auf weiter Flur noch zeitgemäß?
