Eine Ministerpräsidentenkonferenz hat es bei Bismarck nicht gegeben

Wirtschaftsminister Altmaier hat zum Besten gegeben, die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder (vulgo: Seuchenkollegium) sei „ein Erbstück aus der Bismarck-Zeit“. Die Wahrheit ist: Weder die Verfassung der BRD noch die des Kaiserreichs sieht bzw. sah ein solches Gremium vor.

Reichsverfassung Artikel 5

[1] Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich.

Artikel 6

[1] Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt

17 Stimmen

führt, Bayern …………………………………………………….

6 „

Sachsen …………………………………………………………. 4 „
Württemberg  …………………………………………………… 4 „
Baden ……………………………………………………………. 3 „
Hessen …………………………………………………………… 3 „
Mecklenburg-Schwerin ………………………………………… 2 „
Sachsen-Weimar ……………………………………………….. 1 „
Mecklenburg-Strelitz …………………………………………… 1 „
Oldenburg ……………………………………………………….. 1 „
Braunschweig …………………………………………………… 2 „
Sachsen-Meiningen …………………………………………….. 1 „
Sachsen-Altenburg …………………………………………….. 1 „
Sachsen-Koburg-Gotha ……………………………………….. 1 „
Anhalt ……………………………………………………………. 1 „
Schwarzburg-Rudolstadt ………………………………………. 1 „
Schwarzburg-Sondershausen …………………………………. 1 „
Waldeck …………………………………………………………. 1 „
Reuß älterer Linie ………………………………………………. 1 „
Reuß jüngerer Linie …………………………………………….. 1 „
Schaumburg-Lippe ……………………………………………… 1 „
Lippe …………………………………………………………….. 1 „
Lübeck …………………………………………………………… 1 „
Bremen …………………………………………………………… 1 „
Hamburg …………………………………………………………. 1 „

zusammen

58 Stimmen

 

[2] Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

  [1] Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
  [2] Jeder Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
[3] Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
[4] Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

 

Zwischen der BRD und dem Kaiserreich gibt es einen gravierenden Unterschied. Reichskanzler Bismarck hätte gern eine Ministerpräsidentenkonferenz gehabt, die wurde ihm vom Bundesrat jedoch mit Verweis auf die Verfassung verwehrt. Dr. Merkel hat ein im Grundgesetz nicht vorgesehenes Gremium einfach einberufen und der derzeitig amtierende Bundesrat ist nicht eingeschritten.

 

Grüße an den V-Schutz: Der Fakewirtschaftsminister verbreitet Fakenews.

 

Beitragsbild: Wirtschaftsminister Altmaier, Gemälde von B. Zeller aus ZZ Nr. 1027