45 Center pro Tag

Die Lügenpresse berichtet über einen Mädchenkauf durch einen Einwohner unbekannten Volkes. Die Medien berichten über einen Afghanen, die sind allerdings eine Hunderasse. Meine Tante züchtete diese edlen Tiere in Hülscheid. 6.500 € soll der Bräutigam an den Brautvater gezahlt haben. Lassen wir mal das minderjährige Alter der jungen Dame beiseite, und den aus unserer Perspektive legitimen Umstand, daß sie nicht wollte.

Wenn man von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 40 Jahren ausgeht, so kommen 45 Center AfA pro Tag heraus. Man kann auch umgekehrt herangehen: Der Brautvater hat für seine Investition 1,37 € pro Tag erhalten. Das liegt natürlich unterhalb der entstandenen Kosten, könnte aber ein Geschäft sein, wenn er vom deutschen Steuerzahler Kindergeld oder eine ähnliche Subvention erhalten hat.

Der römische Geschichtsschreiber Corneliius Tacitus beschrieb um 100 n. Chr. in seinem Werk Germania die Heiratssitten der Germanen: Die Mitgift bringe nicht die Ehefrau dem Ehemann zu, sondern er ihr, nämlich Rinder und ein gezäumtes Pferd sowie einen Schild mitsamt germanischer Lanze und Schwert. Eltern und Verwandte prüften die Geschenke, woraufhin der Ehemann seine Frau in Empfang nehme; auch sie übergab dem Mann irgendetwas an Waffen. Wir gehen davon aus, daß die Frau diese Dinge nicht selbst benutzt hat, sondern der Mann zu ihrer Ernährung und Verteidigung.

Das hat sich später gedreht. Es gab die Mitgift, die Fräuleins in die Ehe mitgebracht haben. Im derzeitigen deutschen Recht ist die so bezeichnete Ausstattung des Kindes eine Zuwendung aus dem Elternvermögen anlässlich der Verheiratung (§ 1624 BGB). In Österreich haben nach den §§ 1220 ff. im ABGB Eltern oder Großeltern, sofern ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen besitzt, nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen hätten, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

Nun ist die Sache zwischen dem Bräutigam und dem Brautvater vor Gericht. Ersterer will das Geld wegen der eingetretenen Leistungsstörung (§§ 275 bis 304 BGB sowie §§ 320 bis 326) zurückhaben. Wenn der Brautpreis nicht rückgezahlt werden muß – meinetwegen wegen Sittenwidrigkeit oder fehlender Verankerung im BGB – kann der Brautvater den nächsten Verehrer seiner Tochter reinlegen. Dann würde er schon auf 2,74 € pro Aufzuchttag kommen.

Grüße an den Inlandsgeheimdienst:

Es erben sich Gesetz‘ und Rechte
Wie eine ew’ge Krankheit fort,
Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte
Und rücken sacht von Ort zu Ort.
Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage;
Weh dir, daß du ein Enkel bist!
Vom Rechte, das mit uns geboren ist,
Von dem ist leider! nie die Frage.

(Geh. Rat v. Goethe)